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(1) Kanton Bern: In diesen beiden Seen explizit nicht erlaubt, da die Wasserfahrrechte privat sind, die Fischerei aber kantonal. Desweiteren besteht ein Wasserfahrverbot für Gewässer mit reinem Edelfischbestand (Ausnahme sind touristische Anbieter mit Kajaks)
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Erläuterungen zu den kantonalen Vorschriften Konventionelle Belly Boats oder Float Tubes sind in ihrer grössten Abmessung kleiner als 2.50m. Daher ist in der Schweiz keine Immatrikulation oder Zulassung nötig bzw. möglich und auch keine EU-Konformitätserklärung erforderlich. Belly Boats dürfen jedoch generell nur innerhalb der Inneren Uferzone (150m vom Ufer entfernt) verkehren (Art. 42 der Binnenschifffahrtsverordnung). Sie dürfen nicht motorisiert werden. Übereinstimmend gilt, dass Belly Boats auf öffentlichen Gewässern nur da betrieben werden dürfen, wo auch die Fischerei vom immatrikulierten Boot aus gestattet ist. Existiert im jeweiligen Kanton ein spezielles Bootspatent, so ist dieses auch für die Fischerei vom Belly Boat aus zwingend erforderlich. Zudem sind Sperrzonen und andere Einschränkungen für den Bootsverkehr auch für Belly Boats verbindlich. In verschiedenen Kantonen sind auch private Gewässer bzw. Pachtgewässer vorhanden, auf denen die Fischerei vom Eigentümer bzw. Pächter geregelt wird und deshalb Abweichungen von den entsprechenden Vorschriften für die öffentlichen Gewässer möglich sind. |
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